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Betriebskostenabrechnung

Für viele Vermieter ist die Erstellung einer rechtskonformen Nebenkostenabrechnung mit hohem Aufwand verbunden.  

Die VisWärmeMessdienstBau GmbH übernimmt für Sie gerne als Dienstleister alle mit der Betriebskostenabrechnung verbundenen Aufgaben inklusive der Montage der Wasserzähler.

Ihre Vorteile unseres Abrechnungsservices

  • Rechtliche Sicherheit
  • Transparenz für Sie und Ihre Mieter
  • Kompetente Beratung und professionelle Abwicklung - wir haben über 20 Jahre Branchenerfahrung
  • Vermietung bzw. Verkauf und Montageservice von modernsten, digitalen Wasserzählern mit Funkübertragung 

Lassen Sie sich telefonisch beraten oder nutzen Sie unser Kontaktformular:

Tel: 0931 99 11 96 34Kontaktformularinfo@no-spam.messwaerme-bau.de

Unser Service für Ihre Betriebskostenabrechnung

Von unserem Firmensitz in Veitshöchheim (Unterfranken) betreuen wir, die VisWärmeMessdienstBau GmbH, seit 20 Jahren zufriedene Kunden in Franken, Hessen, Niederbayern und Sachsen. Gerne erstellen wir Ihnen ein individuelles Angebot für Ihre Liegenschaften.

Profitieren Sie von unserem professionellen Service und reduzieren Sie Ihre Aufwände. Unsere Mitarbeiter wissen exakt, welche Nebenkosten umlagefähig sind, welche Betriebskostenpauschalen geltend gemacht werden können und welche Fristen einzuhalten sind. Durch den Einsatz von Zählern mit Funkübertragung gestaltet sich der Ablesevorgang sehr zeitsparend und unsere Servicetechniker brauchen nur in Ausnahmefällen Zutritt zum Gebäude. Die Betriebskostenabrechnung gestalten wir transparent und verständlich, sodass Sie diese direkt an Ihre Mieter weitergeben können.

Die Betriebskostenverordnung (BetrKV)

Die Betriebskostenverordnung, kurz BetrKV, regelt welche Kosten umlagefähig sind, d.h. vollständig oder teilweise vom Mieter bezahlt werden müssen. So können zum Beispiel die Grundsteuern auf den Mieter umgelegt werden, nicht aber die Verwaltungskosten für das Gebäude. Entscheidend ist, dass die Kostenübernahme durch den Mieter im Mietvertrag geregelt ist – so sieht es das BGB vor:

"(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGB. I S. 2346, 2347) fort."

§ 556 Abs 1. BGB

Was Vermieter über die Betriebskostenabrechnung wissen sollten

Was sind Bestandteile der Betriebskosten?

Zu den Betriebskosten zählen laut Betriebskostenverordnung (BetrKV) unter anderem:

  • Grundsteuer
  • Kosten für die Wasserversorgung (kalt)
  • Kosten der Entwässerung
  • Kosten für den Hauswart
  • Kosten für Sach- und Haftpflichtversicherung (Elementarschäden, Glas, Gebäudehaftpflichtversicherung etc.)
  • Kosten für die Schornsteinreinigung
  • Kosten für die Beleuchtung der gemeinsam genutzten Bereiche
  • Kosten der Gartenpflege
  • Kosten für Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung der gemeinsam genutzten Flächen
  • Kosten für die Straßenreinigung und Müllbeseitigung
  • Kosten für den Betrieb eines Personen- und Lastenaufzugs

siehe: §2  BetrKV

 

Was darf nicht als Betriebskosten abgerechnet werden?

Nicht umlagefähig sind Kosten für die Gebäudeverwaltung, Kosten für die Prüfung des Jahresabschlusses sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten.

siehe: §1  BetrKV

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